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Was bedeutet der 24-Stunden-Lieferantenwechsel?

Mit den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-22-024) verändern sich ab Juni 2025 Abläufe und Fristen beim Wechsel des Stromlieferanten. Allerdings umfassen die Vorgaben ausschließlich die technischen Abläufe in der sogenannten Marktkommunikation zwischen den beteiligten Marktpartnern (Lieferant, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber). Für den Austausch der elektronischen Marktmeldungen zwischen diesen Marktpartnern gelten enge Fristen innerhalb eines Werktages. Daraus resultiert der Begriff „24-Stunden-Lieferantenwechsel“.

Eine bestehende Vertragsbindung sowie Kündigungsfristen sind weiterhin zu berücksichtigen. Auch die Abläufe und Kommunikation zwischen dem Kunden und dem bisherigen oder zukünftigen Lieferanten sind in den Vorgaben nicht enthalten.

Neu für alle Kunden und Lieferanten ist jedoch die Vorgabe, dass rückwirkende Anmeldungen bzw. rückwirkende Einzüge nicht mehr möglich sind.  Bei Umzügen oder Einzügen ist es daher zwingend notwendig, dem Lieferanten die Termine für Auszug bzw. Einzug rechtzeitig mitzuteilen – am besten mindestens 14 Tage vorher.

Falls die rechtzeitige Mitteilung des Auszugstermins nicht erfolgt, sind Sie als bisheriger Vertragspartner weiterhin für die Energiekosten verantwortlich, bis die Zuordnung eines neuen Vertragspartners auf Ihre Lieferadresse erfolgt ist. Das kann bedeuten, dass ein Nachmieter Energie über Ihren Vertrag bezieht.

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