Was ist die Ersatzversorgung?

Im Gegensatz zur Grundversorgung ist die Ersatzversorgung als Hilfe in der Not gedacht. Sie stellt sicher, dass Ihr Zuhause auch dann weiter mit Strom beliefert wird, wenn Sie Ihr ausgewählter Energielieferant plötzlich nicht mehr versorgen kann. Das ist zum Glück gesetzlich so geregelt, genauer gesagt: im Paragraph 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ersatzversorgung liegt dann vor, wenn ein Letztverbraucher[1] über das Energieversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Wenn Ihr Anbieter also beispielsweise Insolvenz anmeldet oder sein Netznutzungsrecht beim Netzbetreiber verliert, oder wenn Sie von einem Anbieter zu einem anderen wechseln und es dabei zu einer Versorgungslücke kommt, springt automatisch der örtliche Grundversorger ein und sichert Ihre Stromversorgung. Grundversorger im Netzgebiet der WEMAG Netz GmbH ist die WEMAG AG.

Die Ersatzversorgung erfolgt entsprechend der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden[2] und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung-StromGVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Mit Haushaltskunden[2], die bis dahin noch keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben und weiterhin Energie beziehen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande.

[1] Laut EnWG § 3 Ziffer 25 Definition Letztverbraucher

Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.
[2] Laut EnWG § 3 Ziffer 22 Definition Haushaltskunden:

Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Allgemeine Preise für die Ersatzversorgung für Haushaltskunden seit 01.01.2024[2]

Ohne Leistungsmessung, in Niederspannung

  • Verbrauchspreis: 44,70 Cent/kWh
  • Grundpreis: 18,86 Euro/Monat

Die Preise sind gültig seit dem 01.01.2024. Es handelt sich um Bruttopreise inklusive 19 % USt., Rundungsdifferenzen können auftreten.

Beschaffungsmehrkosten gegenüber der Grundversorgung, § 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG:

  • Verbrauchspreis 0,00 Cent/kWh (netto).
Stand 06.11.2023

Preise für die Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden seit 01.01.2024

Ohne Leistungsmessung, in Niederspannung
 
  • Verbrauchspreis: 44,91 Cent/kWh
  • Grundpreis: 18,86 Euro/Monat

Die Preise sind gültig seit dem 01.01.2024. Es handelt sich um Bruttopreise inklusive 19 % USt., Rundungsdifferenzen können auftreten.

Allgemeine Preise für die Ersatzversorgung für Haushaltskunden ab 01.01.2025[2]

Ohne Leistungsmessung, in Niederspannung

  • Verbrauchspreis: 37,66 Cent/kWh
  • Grundpreis: 16,65 Euro/Monat

Die Preise sind gültig ab dem 01.01.2025. Es handelt sich um Bruttopreise inklusive 19 % USt., Rundungsdifferenzen können auftreten.

Beschaffungsmehrkosten gegenüber der Grundversorgung, § 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG:

  • Verbrauchspreis 0,00 Cent/kWh (netto).
Stand 11.11.2024

Preise für die Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ab 01.01.2025

Ohne Leistungsmessung, in Niederspannung
 
  • Verbrauchspreis: 37,70 Cent/kWh
  • Grundpreis: 16,65 Euro/Monat

Die Preise sind gültig ab dem 01.01.2025. Es handelt sich um Bruttopreise inklusive 19 % USt., Rundungsdifferenzen können auftreten.

Preise für die Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden

Zeitpunkt

Verbrauchspreis

Grundpreis

gültig ab
Cent/kWh
Euro pro Monat
01.03.2023 50,08 15,68
01.01.2024 44,91 18,86
01.01.2025 37,70 16,65
*Es handelt sich um Bruttopreise inklusive Ust., Rundungsdifferenzen können auftreten.

Die WEMAG AG ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. 

Umlagen und Abgaben seit 01.01.2024 (netto)

  • KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz): 0,275 ct/kWh
  • Umlage § 19  (Stromnetzentgeltverordnung): 0,643 ct/kWh
  • Offshore-Netzumlage §17f (Energiewirtschaftsgesetz): 0,656 ct/kWh
  • Konzessionsabgabe (Konzessionsabgabenverordnung): 1,320 ct/kWh
  • Stromsteuer (Stromsteuergesetz): 2,050 ct/kWh
  • Mehrwertsteuer: 19 %

Umlagen und Abgaben ab 01.01.2025 (netto)

  • KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz): 0,277 ct/kWh
  • Aufschlag für besondere Netznutzung: 1,558 ct/kWh
  • Offshore-Netzumlage §17f (Energiewirtschaftsgesetz): 0,816 ct/kWh
  • Konzessionsabgabe (Konzessionsabgabenverordnung): 1,320 ct/kWh
  • Stromsteuer (Stromsteuergesetz): 2,050 ct/kWh
  • Mehrwertsteuer: 19 %
WEMI
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