Liberalisierung des Gasmarktes

1. Natürliche Monopole: Der Gasmarkt vor der Liberalisierung

Vor der Liberalisierung des Gasmarktes war es den einzelnen Marktteilnehmern möglich, entlang des gesamten Transportpfades Gasmengen und Preise einvernehmlich untereinander aushandeln zu können. Die wichtigsten Einflussfaktoren am europäischen Gasbeschaffungsmarkt sind Gewinnung, Transport und Großhandel. Insgesamt ließ sich die damalige Struktur des Marktes als bilaterales Oligopol bezeichnen, da sowohl auf Seite der Importeure als auch bei den Exporteuren nur sehr wenige Teilnehmer aktiv waren.

Bevor die Gasmarktliberalisierung in Angriff genommen wurde, waren auf nationaler Ebene nur acht Importunternehmen und zehn Produzenten aktiv. Die Belieferung an die Endkunden wurde von ca. 700 regionalen und kommunalen, z. T. auch von überregionalen Gasversorgern übernommen. Auf der gleichen Ebene wurden auch Demarkationsabsprachen vorgenommen, die faktisch zu einer Gebietsaufteilung der Gasversorgungsunternehmen führten, was wiederum die Beschreibung als Oligopol rechtfertigt. Die Lage verschärfte sich noch auf kommunaler Ebene, da hier oftmals Angebotsmonopole die Regel waren. Endverbraucher wie z. B. Haushalte, Industrie- und Gewerbekunden hatten somit in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Gaslieferanten zu wechseln.

Alter Gaszähler mit den Zahlen 06975,016
Die Liberalisierung des Gasmarktes – Cisco Ripac / pixelio.de

Bewusste Senkung der Attraktivität von Alternativen am Gasmarkt

Die Preiskalkulation im damals monopolistisch geprägten Gasmarkt wurde wettbewerbsorientiert mit Bezug auf alternative Brennstoffe vorgenommen. Produktions-, Verteilungs- und Transportkosten spielten demgegenüber also nur eine untergeordnete Rolle. Zu den sogenannten Alternativbrennstoffen zählten leichtes und schweres Heizöl und Steinkohle aus dem Import. Bei der Preisbildung galt das Kriterium der Anlegbarkeit. Das bedeutet, dass sowohl Ausgangspreis als auch Anpassungsklauseln so modifiziert wurden, dass ein Wechsel des Energieträgers zu beispielsweise Steinkohle oder Heizöl als nicht wirtschaftlich erschien oder mit einem zu hohen Investitionsrisiko verbunden war.
Im Zuge der Preisbildung bei langfristigen Lieferverträgen gab es eine Aufteilung in eine arbeits- und eine leistungsabhängige Komponente, also Arbeitspreis und Leistungspreis. Damit die Anlegbarkeit im Vertragszeitraum sichergestellt werden konnte, wurden zusätzlich noch Preisanpassungen vereinbart, die jedoch in den meisten Fällen nicht an Kostenbestandteile geknüpft waren. Stattdessen richtete man sich auch hier wieder an die Kosten der jeweiligen Substitutionsbrennstoffe. Bei Privatkunden und Kunden mit vergleichsweise geringem Verbrauch wurde dazu der Preis von leichtem Heizöl (HEL) herangezogen.

2. 1998 – 2009: Der lange Weg zum Wettbewerb

Im Zuge der Gasmarktliberalisierung sollte eine Auflösung der Monopolstrukturen erreicht werden. Gemäß den Vorgaben aus der Politik sollten Erdgaskunden dadurch zwei Vorteile entstehen:

  1. Gasanbieter: Freie Auswahl des Gaslieferanten
  2. Gaspreisentwicklung: Langfristig sinkende Preise für Endverbraucher

Dabei blieb es freilich nicht aus, dass einstige Monopolisten auch bis zum heutigen Tage eine verhältnismäßig starke Marktposition innehaben. Die Initiierung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt wurde vor allem durch neue Unternehmen bewirkt, deren Absicht eine Etablierung auf dem Markt gewesen ist. Beispiele hierfür sind nationale Stromversorgungsunternehmen und ausländische Gashändler. Auch Unternehmen aus der Ölbranche haben versucht, auf dem Gasmarkt Fuß zu fassen. Darüber hinaus sind auch bereits am Markt etablierte Unternehmen dazu übergegangen, den Wettbewerb durch regionale und überregionale Ausdehnung ihrer Aktivitäten stärker zu beleben.

Der Anfang der Gasmarktliberalisierung verlief schleppend

Über eine zu plötzliche Umsetzung der Gasmarktliberalisierung konnte sich im Nachhinein betrachtet niemand beschweren. Tatsächlich verlief der gesamte Prozess eher schleppend und zog sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hin. Als Start kann die Energierechtsnovelle von 1998 betrachtet werden. Hier wurde Haushaltskunden zumindest in Aussicht gestellt, bald selbst entscheiden zu können, von wem sie ihr Gas künftig beziehen. Bis die Voraussetzungen dafür jedoch geschaffen werden konnten, sollten noch ganze acht Jahre ins Land ziehen.

Das erste Problem lag darin, dass im Zuge der Liberalisierung des Gasmarktes keine neuen Mitbewerber auf den Markt drängten, wie das im ebenfalls liberalisierten Strommarkt der Fall war. Der Gasmarkt erschien durch langfristige Lieferverträge, Quersubventionen zwischen den Konzernen und voneinander abgegrenzten Marktgebieten regelrecht blockiert. Was fehlte, war eine Regulierungsbehörde, mit deren Hilfe ein diskriminierungsfreier Zugang geschaffen werden könnte. Erst ab dem Jahr 2005 wurde diese Aufgabe mit Übertragung der Aufsicht über die Gasnetze von der Bundesnetzagentur wahrgenommen.

Steigender Druck auf die Gasversorger

Dass die Liberalisierung nicht so recht in die Gänge kommen wollte, blieb spätestens im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof nicht verborgen, denn hier drohte der Bundesrepublik bereits eine Klage. Zwar ließ diese sich durch die Verbändevereinigung zur Liberalisierung des Gasmarktes noch abwenden, die damit verbundene Selbstverpflichtung zur Öffnung der Netze führte jedoch nicht zu einer nennenswerten Öffnung des Gasmarktes.

Um die Vorgaben der europäischen Gas-Richtlinie – wenn auch bereits deutlich verspätet – umsetzen zu können, wurde im Mai 2003 die Gasnovelle verabschiedet. Darin wurden zwar Versorgungsmonopole für unzulässig erklärt, die sog. „natürlichen Monopole“ der Versorgungsnetze wurden jedoch anerkannt. Der Grund liegt darin, dass der Betrieb mehrerer Versorgungsnetze parallel zueinander, wie es etwa im Bereich der Telekommunikation mittlerweile üblich ist, als nicht rentabel betrachtet wird. Sinnvoller ist es, allen Marktteilnehmern den gleichen Zugang zum bereits vorhandenen Netz zu gewähren.

Plötzliche Marktöffnung nur auf theoretischer Ebene

Im Februar 2006 erfolgte vonseiten des Bundeskartellamts die Ankündigung, Gaskunden können ab dem 1. April ihren Versorger wechseln. Dieser doch eher plötzlichen Marktöffnung ging eine Vereinbarung zwischen Bundeskartellamt und den in die Kritik geratenen Gasversorgern voraus. Vom Kartellamt selbst ging zu diesem Zeitpunkt bereits ein Missbrauchsverfahren gegen die Gasanbieter wegen drastischer Preisanhebungen aus. E-ON, ENTEGA, MITGAS, RWE, SpreeGas und Thüga AG verpflichteten sich fortan dazu, Privatkunden den von der Politik bereits lang versprochenen Wechsel zu ermöglichen. Im Gegenzug wurde das Verfahren eingestellt.

Richtig geholfen war den Gaskunden indes jedoch noch nicht. Das Problem: Es waren noch keine neuen Gasanbieter, zu denen man hätte wechseln können, am Markt aktiv. Ein Gasanbieterwechsel war damit unmöglich. Nicht zu Unrecht wurde diese „Marktöffnung“ daher als Aprilscherz bezeichnet. Damit nicht genug, erhöhten sich die Gaspreise stetig. Die Gaspreisentwicklung sorgte somit für weiteren Unmut seitens der Verbraucher. Allein im Zeitraum zwischen 1998 und 2008 ließ sich eine Preissteigerung um fast 100 Prozent feststellen.

Steigende Gaspreise, rebellische Kunden

Die Gasversorger rechtfertigten den jährlichen Anstieg mit der Ölpreisbindung und steigenden Beschaffungspreisen. Bei der Ölpreisbindung handelt es sich jedoch mitnichten um ein Gesetz, sondern vielmehr um eine brancheninterne Vereinbarung zwischen den Akteuren, also Gasproduzenten, Gasversorgern und Importeuren. Trotz der Tatsache, dass die Gründe für diese Bindung, die Verhinderung einer Konkurrenzsituation zwischen den einzelnen Rohstoffen, schon längst nicht mehr gegeben waren, hielten internationale Gashändler an ihr fest.

Bis das Erdgas beim Endverbraucher ankommt, durchläuft es eine lange Handelskette. Gasversorger verschweigen dabei gerne die zahlreichen Preisformeln, die auf diesem Wege Anwendung finden und die längst nicht immer an internationale Rohölpreise gebunden sind. Aufgefallen ist das vor allem in der Heizperiode 2004/2005, denn in diesem Zeitraum sind die Endverbraucherpreise in weit höherem Maße angestiegen als die Importpreise. Während sich die Erdgasgroßhändler über hohe und kaum zu rechtfertigende Gewinne freuen konnten, hagelte es vonseiten der Politik, Medien und Verbraucherverbände berechtigterweise Kritik.

Nun gingen die Verbraucher dazu über, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Unterstützt von Verbraucherverbänden verweigerten sie den lokalen Versorgern die Bezahlung – zumindest unter Vorbehalt. Die Gaspreisrebellen schreckten auch nicht davor zurück, dabei diverse juristische Instanzen zu durchlaufen. Am 13.06.2007 verkündete der Bundesgerichtshof eine Entscheidung, die bei Verbraucherschützern und Energierechtsexperten gleichermaßen Verwunderung auslöste und nicht dazu beitragen konnte, die Rechtslage zu klären. Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 36/06 bestätigte der BGH, dass sich Verbraucher gegen Gaspreiserhöhungen durchaus zur Wehr setzen können. Auf der anderen Seite entsprächen jedoch Tariferhöhungen, durch die lediglich gestiegene Bezugskosten vom Gasversorger an die Verbraucher weitergegeben würden, grundsätzlich der Billigkeit.

Die Entwicklung der Gasmarktliberalisierung von 1998 bis ins jahr 2008 grafisch dargestellt mit einer grünen Linie die Links oben anfängt und in Wellen rechts unten endet. Aufgezeigt mit einer kleinen Erklärung werden die jeweiligen Jahre

Bestandsaufnahme nach zehn Jahren

Etwa zehn Jahre nach Verabschiedung der Gasnovelle konnte schon auf eine deutlich höhere Anzahl an Gasanbietern verwiesen werden. Im Gegensatz zum ebenfalls liberalisierten Strommarkt nahm sich deren Anzahl aber noch immer vergleichsweise gering aus. Von einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Gasmarkt konnte also noch nicht gesprochen werden, was in erster Linie auf den fehlenden Netzzugang zurückzuführen ist. Insgesamt gibt es in Deutschland zwölf Netzzonen. Gasanbieter müssen mit deren Betreibern jeweils einzelne Verträge abschließen.

Im Jahr 2008 stand Erhebungen zufolge neben dem Grundversorger nur knapp 60 Prozent der Haushalte ein externer Gasversorger als Alternative zur Verfügung. In etwa 20 Prozent der untersuchten Gebiete waren es immerhin zwei externe Lieferanten. Nur etwa 5 Prozent der Liefergebiete konnten mit rund neun verschiedenen Anbietern so etwas wie einen funktionierenden Wettbewerb vorweisen. Immerhin hat sich die Anzahl der Gaslieferanten auf rund 700 gesteigert. Die Mehrheit davon ist jedoch nur auf regionaler oder lokaler Ebene tätig. Dazu zählen beispielsweise Erzeuger von Biogas, die eine Verteilung über Nahwärmenetze vornehmen.

Die großen, überregional tätigen Ferngasgesellschaften üben jedoch auch zehn Jahre nach Beginn der Liberalisierung weiterhin große Dominanz aus. Das zeigt sich sowohl an deren zahlreichen Tochterunternehmen als auch daran, dass sie Anteile an rund der Hälfte aller übrigen Gasversorger halten.

3. Der Gasmarkt von 2010 bis heute

Bis zum heutigen Tag ist die Anzahl der Gasanbieter nochmals deutlich nach oben gegangen. Kunden haben normalerweise die freie Auswahl zwischen mehreren Gasanbietern. Hinzu kommt, dass im Jahr 2010 die Kopplung an den Ölpreis weggefallen ist, was für mehr Wettbewerb sorgt. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2015 stieg der Gaspreis jedoch weiter an. Bezahlten Haushalte in 2010 noch 6,48 Cent pro Kilowattstunde (Ct./kWh), waren es 2011 schon 6,64 Ct./kWh. Im darauffolgenden Jahr stieg der Preis weiter auf 6,95 Ct./kWh, in 2013 auf 7,09 Ct./kWh und in 2014 erreichte er dann mit 7,20 Ct./kWh seinen vorläufigen Höhepunkt. Im Jahr darauf ging der Trend in die Gegenrichtung mit 7,11 Ct./kWh.

Haushaltskunden mit Grundversorgungsvertrag

2015: 7,11 Ct.
2014: 7,2 Ct.
2013: 7,09 Ct.
2012: 6,95 Ct.
2011: 6,64 Ct.
2010: 6,48 Ct.
Quelle: Statista.de

Mehr als 965 Gasanbieter bemühen sich derzeit um die Gunst der rund 20 Millionen Haushalte, die mit Gas heizen und dabei einen Verbrauch von etwa 140 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr aufweisen. Aktuell geht der Preis für Erdgas eher nach unten, da die Einkaufspreise für Erdgas während der vergangenen zwei Jahre etwas zurückgegangen sind. Kunden von 215 Versorgern durften sich im ersten Quartal 2016 über eine Preissenkung um 4,5 Prozent freuen. Nur 24 Versorger haben eine Preissteigerung von im Schnitt 4 Prozent angekündigt. Laut Verivox-Verbraucherpreisindex kann insgesamt von einer Senkung des Gaspreises um rund 2 Prozent gesprochen werden.

4. Essential Facility-Theorie

Bei der Essential-Facilitiy-Theorie handelt es sich um einen Grundsatz aus dem US-amerikanischen Wettbewerbsrecht, mit dessen Hilfe marktbeherrschende Stellungen einzelner Akteure verhindert werden soll. Genauer gesagt soll damit die sogenannte Geschäftsverweigerung von Inhabern natürlicher Monopole unterbunden werden, um den Wettbewerb und dessen Entwicklung nachhaltig zu sichern. Im Rahmen der Liberalisierung von Strom-, Gas- und Telekommunikationsmärkten hat die Theorie auch innerhalb Europas ein hohes Maß an Bedeutung erlangt. Um wettbewerblichen Missbrauch zu vermeiden, werden die Netze in Deutschland von der Bundesnetzagentur (BNetzA) überwacht und reguliert.

Der Begriff Essential Facility bezeichnet eine wesentliche Einrichtung oder essenzielle Informationen, die zur Herstellung bestimmter Produkte oder zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen absolut notwendig ist bzw. sind. Inhaber dieser Einrichtungen sind im Sinne der Theorie dazu gezwungen, ihren Konkurrenten gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes Zugang in Form von Nutzungsrechten oder Lizenzen zu verschaffen. In Bezug auf den Gasmarkt gehören beispielsweise Verteilnetze zu den Essential Facilities.

Dieser Kontrahierungszwang ist mittlerweile auch im europäischen Wettbewerbsrecht angekommen, wobei die Voraussetzungen jedoch unterschiedlich ausfallen. Während das amerikanische Recht stärker auf Verhandlungen zwischen den einzelnen Parteien setzt, müssen nach europäischer Lesart drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Unternehmen, das ein Nutzungsrecht nachfragt, beabsichtigt damit, neue Erzeugnisse oder neue Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber der Essential Facility nicht angeboten werden und für die zugleich eine potenzielle Nachfrage aufseiten der Verbraucher besteht.
  2. Die Weigerung, ein Nutzungsrecht einzuräumen, darf nicht aus sachlichen Gründen erfolgen.
  3. Die Weigerung ist dazu geeignet, dem Inhaber der Essential Facility den davon abhängigen Markt vorzubehalten und jeden Wettbewerb auszuschließen.
     

Essenzielle Einrichtungen im Erdgasmarkt

Dass die Essential-Facility-Theorie für den Erdgasmarkt von so großer Bedeutung ist, zeigt sich an der allgemeinen Charakteristik dieses Energieträgers. So sind die Gas-Ressourcenvorkommen sehr ungleich über die Welt verteilt. Gerade die Länder, die einen besonders hohen Gasverbrauch haben, besitzen nur vergleichsweise wenige Gasvorkommen. Damit Angebot und Nachfrage zusammenfinden können, ist in den meisten Fällen ein Transport über viele Tausend Kilometer notwendig. Während sich Energieträger wie Öl oder Kohle gut per Bahn, Schiff oder LKW transportieren lassen, wird für Erdgas ein Leitungsnetz in Form von Pipelines benötigt. Ein solches Netz ist im Vergleich mit dem Transport von Kohle und Öl äußerst kostenintensiv, was Aufbau, Erhalt und Erweiterung betrifft.

Für einen liberalisierten Gasmarkt muss stets gewährleistet sein, dass Dritten der Zugang zum Erdgasnetz nicht verwehrt wird bzw. werden kann. Auch müssen ihnen die gleichen Konditionen wie allen anderen Wettbewerbern zur Verfügung stehen. Der Anspruch besteht also darin, dass sowohl Netznutzung als auch Netzzugang für den Gaslieferanten so unkompliziert und so günstig wie möglich zu sein hat.

Auf der anderen Seite sollte beim Netzbetreiber stets der Anreiz bestehen bleiben, das eigene Netz auch weiterhin zu betreiben, zu warten und, sofern erforderlich, auch zu erweitern. Dafür muss stets eine gewisse Rendite im Netzgeschäft möglich sein, da sonst kein Anreiz mehr bestünde, das Netz überhaupt weiter zu betreiben.

5. Woher kommt unser Erdgas in Deutschland?

Erdgasimporte und Eigenproduktion

Auf globaler Ebene betrachtet, belegt Erdgas derzeit den dritten Platz mit 23,7 Prozent beim Primärenergieverbrauch nach Erdöl und Kohle. Deutschland ist bekanntlich stark vom Import abhängig, was die Versorgung mit Erdgas anbelangt. Dabei gerät jedoch meist ins Hintertreffen, dass es auch hierzulande Erdgasvorkommen gibt. Diese können sich im Hinblick auf deren Größe zwar kaum mit denen anderer Länder wie beispielsweise Russland messen. Dennoch betrug die Förderung im Jahr 2015 rund 9 Milliarden Kubikmeter Erdgas.

Der Löwenanteil des in Deutschland verbrauchten Erdgases kommt nach wie vor aus Ländern mit hohen Erdgasvorkommen. Davon liefern Russland 32 und Norwegen 31 Prozent. Knapp dahinter folgen die Niederlande mit 26 Prozent. Aus eigener Förderung stammen lediglich 9 Prozent. Dennoch sollte die Erdgasförderung aus Deutschland nicht vernachlässigt werden. Durch Exploration und Produktion konnte im Jahr 2015 ein Umsatz in Höhe von 2,6 Milliarden Euro erwirtschaftet werden. Im Gegensatz zu manch anderen Energieträgern ist Erdgas nicht auf Subventionen angewiesen. Vielmehr profitieren die Länder von Förderabgaben in Höhe von rund 370 Millionen Euro, wobei Steuern und Abgaben der beteiligten Unternehmen noch nicht berücksichtigt sind.

Erdgasreserven in Deutschland

Über die größten deutschen Erdgasressourcen verfügt das Land Niedersachsen, in dem die Erdgasförderung schon eine langjährige Tradition vorweisen kann. Etwa 97 Prozent des in Deutschland geförderten Erdgases stammt aus den insgesamt 77 Erdgasfeldern in Niedersachsen, wobei rund 50 Prozent allein aus der Weser-Ems-Region stammen. Die restlichen drei Prozent der deutschen Erdgasproduktion verteilen sich in annähernd gleichem Maße auf die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) schätzt die noch verbleibenden Vorräte an Erdgas auf rund 807 Mrd. t. SKE (Steinkohleeinheiten) ein. Die Erdgasförderung ist in den vergangenen Jahren jedoch allmählich zurückgegangen. Von 109 M. t. SKE wurden im Jahr 2004 noch 19 Prozent selbst gefördert. Im Jahr 2014 waren es nur noch 91 M. t. SKE, von denen 12 Prozent hierzulande produziert wurden. Laut BGR entsprachen die verbleibenden Erdgasreserven am 31.12.2014 noch 88,5 Mrd. m³ an Rohgas, was wiederum 82,6 Mrd. m³ Reingas entspricht.

Rohgas und Reingas

Rohgasmengen beziehen sich auf das den Lagerstätten entnommene Volumen unter Berücksichtigung des natürlichen Brennwerts, der jedoch von Lagerstätte zu Lagerstätte natürlichen Schwankungen unterliegen kann. Demgegenüber beziehen sich die Angaben in Reingas allein auf den oberen Heizwert (Brennwert), der bei rund 9,769 kWh/m³ liegt und eine grundsätzliche Rechengröße in der Gaswirtschaft darstellt. Die oben genannten 9 Mrd. m³ Erdgas, die in Deutschland gefördert wurden, sind als Reingas zu verstehen. Gegenüber dem Vorjahr ist daher eine Abnahme der Produktion von 6,1 Prozent zu verzeichnen. Diese Abnahme ist auf zunehmende Verwässerung und Erschöpfung der Lagerstätten zurückzuführen. Erschwerend kommt hinzu, dass in den vergangenen Jahren nennenswerte Neufunde weitestgehend ausgeblieben sind.

6. Praktische Hinweise zum Wechsel des Gaslieferanten

Heute stellt der Wechsel des Gaslieferanten kein Problem mehr dar. Verbraucher können frei entscheiden, welches Angebot ihnen im Hinblick auf Service, Preis und Energiemix am ehesten zusagt und bei Bedarf kostenlos einen Wechsel durchführen. Befürchtungen, es könnte im Zuge des Wechsels zu Lieferunterbrechungen kommen, sind übrigens völlig unbegründet. Die Versorgung ist zu jedem Zeitpunkt sichergestellt. Dabei ist es grundsätzlich jedem Kunden möglich, den Lieferanten zu wechseln, auch wenn dieser nur zur Miete wohnt. Da die Zahl der Lieferanten mittlerweile stetig zunimmt, empfiehlt sich ein regelmäßiger Angebotsvergleich.

In drei Schritten zum neuen Gaslieferanten

  1. Energieverbrauch feststellen: Im ersten Schritt wird der Energieverbrauch ermittelt, um auf dieser Basis nach einem passenden Tarif suchen zu können. Der Gasverbrauch kann einfach der jüngsten Jahresabrechnung entnommen werden.
  2. Preise und Leistungen vergleichen: Die wichtigste Phase, denn hier lassen sich enorme Sparpotenziale realisieren. Da die Anzahl der Gasanbieter in den vergangenen Jahren stetig angewachsen ist, kann sich ein Vergleich der in Frage kommenden Anbieter schon als unübersichtlich gestalten. Empfehlenswert ist es daher, die Dienste von Vergleichsportalen in Anspruch zu nehmen. Hier lassen sich die örtlichen Lieferanten und deren Tarife bzw. Preise ermitteln und übersichtlich darstellen. Wer sich nicht sicher ist, kann sich auch an die Verbraucherzentrale wenden, um sich beim Wechsel beraten zu lassen.
  3. Vertragsschluss: Ist der passende Tarif gefunden, steht einem Vertragsschluss mit dem entsprechenden Anbieter nichts mehr im Wege. Die Vertragsunterlagen können bei vielen Anbietern noch in Papierform angefordert werden. Oftmals bietet sich aber auch die Möglichkeit, den Abschluss gleich online im Anschluss an den Gaspreisvergleich vorzunehmen. Neben den üblichen persönlichen Daten werden noch die Nummer des Gaszählers, der Name des bisherigen Lieferanten und die alte Kundennummer benötigt. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Zählerstand auch für die eigenen Unterlagen zu notieren. Die Termine für Zählerablesung und Wechsel werden vom Netzbetreiber mitgeteilt.

Die Kündigung des bisherigen Vertrags übernimmt in der Regel der neue Versorger, was den Wechsel für den Kunden noch unkomplizierter macht. Er benötigt hierfür lediglich eine Vollmacht. Im Anschluss daran erhalten Kunden noch eine Bestätigung über den Abschluss des neuen Vertrages.

Wichtig: Bei diesem Vorgang sollte stets die Kündigungsfrist beachtet werden! Für Kunden, die vom örtlichen Grundversorger zu einem anderen Lieferanten wechseln, gilt eine Frist von zwei Wochen. In allen anderen Fällen findet sich die Kündigungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des bisherigen Lieferanten.

Ergänzende Hinweise zum Wechsel des Gaslieferanten

Bei einem Wechsel sollte die Aufmerksamkeit nicht nur dem Preis pro Kilowattstunde allein gelten. Vor Vertragsabschluss sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des neuen Anbieters sorgfältig auf verbraucherunfreundliche Regelungen geprüft werden. Dazu gehören beispielsweise zu lange Kündigungsfristen. Drei Monate sollten hier das Maximum sein. Vorsicht ist außerdem bei Angeboten mit Vorkasse und/oder Kaution geboten. Im Voraus bezahltes Geld geht bei einer Insolvenz des Anbieters verloren. Üblich sind hingegen monatliche Abschlagszahlungen.

Viele Anbieter werben gerne mit Bonuszahlungen. Diese sind jedoch in der Regel einmalig und können die tatsächlichen Folgekosten verfälschen. Bei einem Vergleich sollten Bonuszahlungen also entweder außen vorgelassen oder auf die komplette Laufzeit umgelegt werden.

Vorsicht ist auch bei zu langen Laufzeiten geboten: Üblich sind zwölf Monate. Auf diese Weise bleibt man als Kunde flexibel genug, um zeitnah auf günstigere Angebote reagieren zu können. Auch Pakettarife sind mit Vorsicht zu genießen. Diese sollten nur dann gewählt werden, wenn der Verbrauch sehr genau abgeschätzt werden kann. Kommt es zu Abweichungen gegenüber der vereinbarten Verbrauchsmenge, kann dies unter Umständen sehr teuer werden.

Redaktion

Wir sind das Redaktionsteam des WEMAG-Blogs. Als Mitarbeiter der WEMAG-Unternehmenskommunikation halten wir ständig Ausschau nach spannenden Themen und Geschichten. Wir begleiten die Menschen hinter der WEMAG: Sie machen täglich was Vernünftiges und gestalten die Energiewende in unserer Region.

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