Pflichtangaben auf Gasrechnungen
Gasrechnung – Was der Gesetzgeber dazu sagt
Neben der Wahl des passenden Tarifs bereitet auch die Gasrechnung selbst vielen Kunden Kopfzerbrechen. Doch unergründliche Abrechnungen sollten heute eigentlich der Vergangenheit angehören. Denn der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass Rechnungen des Gasanbieters „einfach und verständlich“ sein müssen. Die Grundlage dafür ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das nicht nur der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs dient, sondern auch Regelungen zum Verbraucherschutz enthält. Unter anderem finden sich im EnWG detaillierte Vorschriften darüber, welche Informationen auf der Gasrechnung zu finden sein müssen.
Pflichtangaben auf der Gasrechnung:
- Zum Lieferanten: Die Gasrechnung muss den vollständigen Namen, die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Energieversorgers enthalten.
- Zum Vertrag: Die Vertragsdauer, die geltende Kündigungsfrist sowie der nächstmögliche Kündigungstermin müssen auf der Rechnung klar ersichtlich sein.
- Zum Verbrauch: Der Lieferant muss den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den dazugehörigen Anfangs- und Endzählerstand angeben. Zudem hat er offenzulegen, wie er den Verbrauch ermittelt hat (durch Ablesung oder Schätzung). Zu Vergleichszwecken muss die Rechnung außerdem den Verbrauch im vergleichbaren Vorjahreszeitraum enthalten und den Kunden mittels einer Grafik informieren, wie sich sein Verbrauch zum Durchschnittsverbrauch einer Vergleichskundengruppe verhält.
- Zu den Preisen, Abschlägen und Guthaben: Auf der Gasrechnung müssen die geltenden Preise (Arbeitspreis und Grundpreis) angeführt sein, ebenso wie gezahlte Abschläge oder Guthaben. Außerdem muss der Lieferant die Belastungen aus Konzessionsabgaben und Netzentgelten, Messstellenbetrieb und Messungen für den Endkunden offenlegen.
- Zum Netzbetreiber: Des Weiteren anzugeben sind die Zählpunktbezeichnung (Nummer der Lieferstelle) sowie die Codenummer des Netzbetreibers.
- Zu den Rechten des Kunden: Darüber hinaus muss der Lieferant den Kunden im Streitfall über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens informieren und dazu Kontaktadressen der zuständigen Schlichtungsstelle sowie der Bundesnetzagentur zur Verfügung stellen.
Auch Abrechnungszeiträume sind gesetzlich festgelegt
Klare Angaben enthält das EnWG auch zur Rechnungslegung: Der Gasanbieter muss sicherstellen, dass der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Ende der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erhält. Letztverbraucher haben grundsätzlich die Wahl zwischen jährlicher, halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Abrechnung – für Zusatzablesungen können allerdings Kosten anfallen. Der Abrechnungszeitraum darf jedenfalls nicht wesentlich länger als 12 Monate sein.
Tipps zum Umgang mit Rechnungsproblemen
Zu hohe Beträge, falscher Zählerstand: Trotz aller gesetzlicher Vorschriften können bei der Gasabrechnung Probleme auftreten. Die Verbraucherzentrale rät dazu, jede Gasrechnung gründlich zu überprüfen und eventuelle Fehler dem Anbieter sofort per Einschreiben zu melden. Keinesfalls sollte man die Rechnung als Kunde eigenmächtig „korrigieren“, denn dabei läuft man Gefahr, dass die Versorgung unterbrochen wird.
Der Rechnungsbetrag ist viel höher als erwartet? Das kann entweder auf einen tatsächlich erhöhten Verbrauch oder auf Preisänderungen zurückzuführen sein. Im Zweifelsfall daher kontrollieren, ob der abgerechnete Preis auf der Gasrechnung dem vertraglich vereinbarten entspricht! Ein weiteres häufiges Problem sind falsche Zählerstände. In diesem Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale, die Zählernummern abzugleichen und zu überprüfen, wie die Ablesung erfolgt ist. Wer den Zählerstand selbst abgelesen hat, sollte kontrollieren, ob der Gasanbieter die Werte auch berücksichtigt hat.