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Ich betreibe eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe, Batteriespeicher, Wallbox) – kann ich vom Netzentgelt-Rabatt nach §14a EnWG profitieren?
Nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen seit 01.01.2024 neu in Betrieb gehende Anlagen wie Wärmepumpen, Batteriespeicher oder Wallboxen vom zuständigen Stromnetzbetreiber so angeschlossen werden, dass eine Steuerbarkeit gewährleistet ist.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 angeschlossen wurden und für die bisher bereits mit dem Netzbetreiber eine Reduzierung der Netzentgelte vereinbart ist, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2028. Alle anderen Bestandsanlagen bleiben von der Regelung ausgenommen, es sei denn eine freiwillige Teilnahme ist gewünscht und kommt in Frage.
Die Fernsteuerbarkeit soll dabei helfen, die Stabilität des Stromnetzes bei Bedarf sicherzustellen und Überlastungen vorzubeugen. Im Gegenzug profitieren teilnehmende Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten auf Ihrer Stromrechnung. Hierfür stehen verschiedene sogenannte „Module“ zur Wahl. Modul 1 ist der Standard und umfasst einen pauschalen, jährlichen Rabatt. Bei Modul 2 wird der Rabatt verbrauchsabhängig je Kilowattstunde gewährt. In Zukunft soll ein Modul 3 ergänzt werden, welches zeitlich variable Netzentgelte abbildet.
Wenn Sie mit Ihrer Anlage unter die Regelung nach §14a EnWG fallen, sollten Sie zunächst Kontakt zu Ihrem örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber aufnehmen und klären, nach welchem Modul Sie den Rabatt auf die Netzentgelte wünschen. Der Netzbetreiber muss dies in seinen Systemen berücksichtigen und uns als Lieferanten anschließend alle für die Abrechnung notwendigen Informationen übermitteln, so dass der Netzentgelt-Rabatt auf Ihrer nächsten Stromrechnung berücksichtigt werden kann.